Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PANNIER Filter-& Absaugtechnik GmbH (nachfolgend: Pannier genannt) – Stand: September 2021

I. Allgemeines

1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte mit unserem Kunden gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 12/05/2021). Sie gelten auch für alle künftigen Angebote und Rechtsgeschäfte. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners sind für uns nicht bindend, auch wenn sie die Klausel enthalten, dass entgegenstehende Bedingungen nicht gelten sollen.

2. Verträge kommen nur und erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und der damit verbundenen Anerkennung dieser AGB durch den Käufer zustande. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, über diese AGB hinausgehende Vereinbarungen mit Kunden zu treffen. Etwaige Bestätigungen und Zusagen seitens unserer Außendienstmitarbeiter oder Vertretern werden erst und nur in soweit verbindlich, als sie von uns schriftlich bestätigt werden. 

3. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Kataloge, Preislisten und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen kostenlos zurückzugeben. Sie dürfen anderen Lieferanten und Herstellern weder mittelbar noch unmittelbar unterbreitet noch sonst irgendwie zugänglich gemacht werden. Sollten durch uns gehandelte Waren infolge von Betriebseinschränkungen, Produktänderungen, Produktwechsel oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr hergestellt werden, hat der Besteller hinsichtlich dieser Waren keinen Anspruch auf Lieferung; beide Seiten sind in diesem Fall nur zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt; Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei geringfügigen Änderungen der Ware bleibt der Besteller zur Annahme verpflichtet. 

ll. Vertragsschluß

1. Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. 

2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von uns keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.

3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von uns maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung  ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie uns nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist. 

llI. Lieferung, Lieferumfang, Lieferverzug

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Die in unserer Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit wird nach Möglichkeit eingehalten. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Lieferungen gelten als fristgemäß, wenn sie innerhalb 15 Arbeitstagen nach der in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit erfolgen. Teillieferungen sind zulässig. Nach Ablauf der vorgenannten Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen sind. Beide Vertragsparteien können nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt ist.

3. Bei der Annahme von Bestellungen wird die Zahlungsfähigkeit und die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Ergeben sich später gegen die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit begründete Bedenken, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach unserer Wahl vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, falls die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigert wird. Im letzteren Fall sind wir erst nach Zahlung des Schadensersatzbetrages zur Lieferung verpflichtet.

4. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung und im Falle des Rücktritts werden ausgeschlossen. Lieferungen, die infolge von uns nicht zu vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Besteller deswegen Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Als von uns nicht zu vertretene Umstände gelten neben Fällen höherer Gewalt auch Streiks und Aussperrungen.

5. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerks, geht die Gefahr auf den Besteller über. 

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport- und Wasserschäden versichert.

6. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.

2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

3. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Bei Teilsendungen gilt diese Zahlungsbedingung entsprechend für jede einzelne Lieferung. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basissatz der EZB geschuldet. Ein Zahlungsverzug begründet in der Regel Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit gem. II Ziff. 3).

5. Die Annahme von Wechseln bedeutet grundsätzlich keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Die Wechselkosten trägt der Besteller.

6. Bei Zahlungsverzug werden eingehende Zahlungen zunächst auf Verzugszinsen, Diskontspesen, ggf. auch auf Kosten und danach auf die Hauptforderung gebucht.

7. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung ist nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig. 

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller, also gegebenenfalls auch bis zur vollen Einlösung laufender Wechsel, Schecks und sonstiger Zahlungsmittel, unser Eigentum. Dieser vereinbarte Eigentumsvorbehalt berechtigt uns beim Ausbleiben vereinbarter Zahlungen, nach mindestens einer Fristsetzung von wenigstens 8 Werktagen, zur Herausnahme unseres Eigentums aus dem Betrieb des Bestellers. Dieser wird die Herausgabe nicht behindern oder verzögern. Die Ware bleibt auch nach einer Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung unser Eigentum.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen weiterzuveräußern:

Die Befugnis des Bestellers, nicht bezahlte Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner mit vollständiger Adresse anzugeben, diesen die Abtretung schriftlich anzuzeigen und uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Der Besteller ist bis zu einer gegenteiligen Anweisung unsererseits berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der uns abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind uns sofort unter Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Besteller ist verpflichtet, sobald er seine Zahlungen einstellt, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert zu verwahren. Eine Verletzung dieser Verpflichtung macht den Besteller schadenersatzpflichtig, wobei die Höhe des Schadensersatzes dem Wert der Sicherheit entspricht, die zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung bzw. der Zahlungseinstellung noch bestanden hat.

3. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung Vorbehaltsware vom Besteller herauszuverlangen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen, falls der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder mit dem Kaufpreis oder Teilen desselben in Verzug gerät. Der Besteller kann die Rückzahlung geleisteter Zahlungen erst verlangen, wenn wir vom Vertrage zurückgetreten sind und wenn uns die Vorbehaltsware herausgegeben ist. 

4. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an uns abgetreten.

5. Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben, wenn der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

V. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Die bestellte, von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Empfang durch den Besteller zu überprüfen. Etwaige Mängel sind uns daraufhin umgehend schriftlich anzuzeigen. Unsere Gewährleistungspflicht endet am Ende des 12. Monats nach dem Empfangstag, soweit neue, nicht gebrauchte Ware betroffen ist. Bei gebrauchter Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

2. Für von uns nicht hergestellte Teile beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die wir gegenüber dem Hersteller haben.

Wir sind, falls die betr. Ware nicht mehr vorrätig ist, berechtigt, als Ersatz ein entsprechendes gleichartiges Modell zu liefern.

Rücksendungen gelieferter Ware sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Bei Rücksendungen ohne unser Einverständnis wird die Annahme verweigert. Rücksendungen haben in gut verpacktem Zustand zu erfolgen. 

VI. Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Krefeld. Wir sind auch berechtigt, bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu klagen. 

VII. Schlussbestimmung

1. Für die Auslegung des Vertrages ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung des UN – Kaufrechts wird ausgeschlossen.

2. Der geschlossene Vertrag und die vorstehenden Lieferbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen verbindlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ungültige Klauseln durch eine Regelung zu ersetzen, mit der der beabsichtige Zweck weitestgehend erreicht werden kann.

3. Dies gilt auch für Lücken oder Widersprüchlichkeiten.